EEG: Vergütungen für Strom...
§ 32 und § 33 EEG: Vergütungen für Strom aus solarer Strahlungsenergie
Die Novelle des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) vom 11. August sieht eine Kürzung der Einspeisevergütung für Solarstrom in zwei Schritten vor. Zum 1. Juli 2010 werden die Vergütungen für Dachflächenanlagen um 13 Prozent, für Freiflächenanlangen um 12 Prozent und für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen (Militärflächen, ehemalige Industriestandorte) um 8 Prozent gekürzt. Ein weiterer Absenkungsschritt von 3 % erfolgt zum 1. Oktober 2010.
Dynamische Degression
Die Degression für Strom aus Solaranlagen verändert sich in Abhängigkeit der in Deutschland jährlich neu installierten Leistung (Marktvolumen). Grundsätzlich beträgt die Degression 9 Prozent. Die Degression kann aber abhängig von der im jeweiligen Vorjahreszeitraum installierten Leistung höher oder niedriger ausfallen. Betreiber von Photovoltaikanlagen sind deshalb seit dem Jahr 2009 verpflichtet, die Leistung ihrer neu installierten Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Wenn die zwischen dem 1. Juni und 30. September 2010 gemeldete installierte Leistung multipliziert mit dem Faktor 3 zwischen 2.500 und 3.500 Megawatt liegt, verändert sich die Degression von 9% am Jahresende nicht. Übersteigt die gemeldete installierte Leistung 3.500 MW, 4.500 MW, 5.500 MW oder 6.500 MW erhöht sich die Degression entsprechend zusätzlich um jeweils 1, 2, 3 oder 4 Prozentpunkte. Da die installierte Leistung im beobachteten Zeitraum über 6.500 MW lag, hat die Bundesnetzagentur am 29.10.2010 bekannt gegen, dass die Vergütungen zum 01.01.2011 um zusätzlich 4 % abgesenkt werden. Damit beträgt die Degression
insgeamt 13 %.
Ab dem Jahr 2012 erhöht sich die Degression um jeweils 3, 6, 9 oder 12 Prozentpunkte, wenn die in den 12 Monaten vor dem 30. September des Vorjahres gemeldete installierte Leistung die o.g. Grenzen überschreitet. Sie verringert sich jeweils um 2,5, 5 oder 7,5 Prozentpunkte, wenn die o.g. Grenzen unterschritten werden. Die gemeldete installierte Leistung und den für das Folgejahr resultierenden Prozentsatz der Degression sowie die Vergütungssätze teilt die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Oktober jeden Jahres im Bundesanzeiger mit.
Eigenverbrauch
Als Eigenverbrauch gilt nur der Teil des Solarstroms, der tatsächlich sofort im Haus verbraucht wird und es somit nicht verlässt: Es kommt darauf an, dass der Strom gleichzeitig erzeugt und im Haus bzw. in der unmittelbaren Umgebung verbraucht oder gespeichert wird. Dies ist durch eine Messung nachzuweisen. Hierzu wird ein Zähler benötigt, der sowohl den Strombezug als auch die Einspeisemenge misst. Die Differenz mit dem Solarstromzähler ergibt den Eigenverbrauch. Technische Details sind in den Richtlinien des Forums Netztechnik/Netzbetrieb (FNN) geregelt. Es handelt sich nicht mehr um Eigenverbrauch, wenn der Strom ins öffentliche Netz gelangt. Um die neuen Regelungen zum Eigenverbrauch in Anspruch nehmen zu können, muss die Anlage folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. Dezember 2011 errichtet werden und sich an oder auf einem Gebäude befinden.
2. Ihre installierte Leistung darf maximal 500 Kilowattstunden betragen.
3. Sie muss über einen Netzanschluss verfügen.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Größe der Anlage und dem Anteil des Eigenverbrauchs: Verbraucht der Betreiber weniger als 30 Prozent seines selbst erzeugten Solarstroms, werden ihm von dem jeweils geltenden Einspeisevergütungssatz 16,38 Ct. abgezogen. Verbraucht er mehr als 30 Prozent, beträgt der Abzug für diesen Anteil des Stroms nur 12 Ct. pro Kilowattstunde. Die Abzugsbeträge werden ab der Inbetriebnahme festgeschrieben. Sie sind somit unveränderlich. Um den Anteil des Eigenverbrauchs zu ermitteln, wird - als Bezugszeitraum - ein Jahr betrachtet.
Quelle: www.erneuerbare-energien.de