Aktuelles | 01.2021
Meldefrist für PV-Bestandsanlagen im Marktstammdatenregister endet am 31.01.2021
Vor dem Hintergrund des nahenden Endes der Meldefrist für PV-Bestandsanlagen und Speicher im Markstammdatenregister möchten wir unseren Appell wiederholen: Sollten Sie Solaranlagenbetreiber zu Ihren Kunden zählen, so weisen Sie diese bitte zeitnah darauf hin, dass alle bestehenden PV-Anlagen und Stromspeicher bis zum 31. Januar 2021 im Markstammdatenregister (MaStR) eingetragen werden müssen. Dies betrifft bekanntermaßen auch solche PV-Anlagen, die bereits im ehemaligen Anlagenregister oder PV-Meldeportal registriert wurden (wir berichteten).
Falls eine Registrierung von PV-Bestandsanlagen und Speichern nicht bis zum 31.01.2021 erfolgt ist, werden die Zahlungen gemäß EEG (Paragraf 23 MaStRV) vom Netzbetreiber zurückgehalten. Laut aktuellem Hinweis auf der Seite des Markstammdatenregisters werden die vom Netzbetreiber zurückgehaltenen Zahlungen für Anlagen, die vor dem 31.01.2019 in Betrieb genommen wurden, nachgezahlt sobald die Anlage registriert wurde (ohne Gewähr). Theoretisch drohen jedoch sogar Bußgelder, denn die Nicht-Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Von diesen Konsequenzen ausgenommen sind lediglich PV-Anlagen und Speicher, die zwischen dem 01.07.2017 und 30.01.2019 bereits im MaStR-Übergangsregister registriert wurden. Anlagenbetreiber solcher Anlagen sind dennoch angehalten, ihre Daten im Markstammdatenregister zu vervollständigen. Für neue PV-Anlagen und Speicher gilt seit der Einführung des MaStR am 31.01.2019 und weiterhin, dass diese innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme im MaStR registriert werden müssen. Der BSW hatte bereits im Frühjahr letzten Jahres (wir berichteten) mit juristischer Hilfe eine elektronische Arbeitshilfe erstellt, die es Handwerkern erleichtern soll, als Serviceleistung gegenüber ihren Kunden stellvertretend für die Betreiber von PV-Anlagen und Solarstromspeichern die gesetzlich vorgeschriebene Datenmeldung bei der Bundesnetzagentur vorzunehmen und sich dafür unter Beachtung des Datenschutzrechtes ordentlich vom Kunden autorisieren zu lassen. Es handelt sich dabei um ein elektronisches PDF, das bereits vom Handwerksbetrieb mit den Anlagendaten vorausgefüllt werden kann und dann vom Kunden gezeichnet werden muss. Die Formular-Informationen stimmen im Umfang und Reihenfolge mit den von der Bundesnetzagentur abgefragten Daten überein, können aber die Anmeldung über das Originalformular der BNetzA leider nicht ersetzen.#
Quelle: BSW