Aktuelles | 01.2023
Noch mehr Gründe, in PV-Anlagen zu investieren...
Seit Jahresbeginn gibt es noch mehr Gründe, in PV-Anlagen zu investieren. Neue Regeln bauen bürokratische Hürden ab und erhöhen die Erträge. Wir verraten, wie Sie und Ihre Kunden davon profitieren.
Durch die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und das Jahressteuergesetz für 2023 gewinnt die Photovoltaik zusätzliche Attraktivität:
- So entfällt beim Kauf die Umsatzsteuer,
- der Netzanschluss wird einfacher,
- es gibt mehr Geld für eingespeisten Solarstrom,
- die Erträge sind jetzt steuerfrei,
- die Leistungsbegrenzung und der Erzeugerzähler fallen weg.
Was das konkret bedeutet und auf welche Details es dabei ankommt, erfahren Sie hier.
Das ändert sich beim Kauf
Die Umsatzsteuer entfällt: Seit dem 1. Januar wird beim Kauf einer PV-Anlage bis 30 kW Maximalleistung keine Umsatzsteuer mehr fällig. Das gilt ebenfalls für einen Stromspeicher und alle weiteren notwendigen Komponenten, ebenso für Lieferung und Installation. Es werden auch PV-Anlagen begünstigt, die mehr Leistung als 30 kWp haben. Allerdings gilt dies nur für Wohngebäude oder Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen. Auch der Austausch von Anlagenkomponenten und die Erweiterung vorhandener Module fällt unter die Steuerbefreiung. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob die Anlage auf dem Dach, dem Balkon oder im Garten installiert wird. Einzige Ausnahme: Auf Reparaturen ohne Ersatzteillieferung fallen weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer an.
Das Gesetz ist allerdings an einigen Stellen schwammig formuliert. Die Zeitschrift PV magazine erwartet deshalb, dass die Finanzverwaltung noch konkrete Hinweise zur Auslegung formulieren wird. Diese sind dann vor allem für Verkäufer oder Installateure interessant. Schließlich sind sie es, die den richtigen Steuersatz anwenden und gegebenenfalls ans Finanzamt überweisen müssen.
Das ändert sich beim Netzanschluss
Der Anschluss beim zuständigen Netzbetreiber wird wesentlich einfacher als bisher. Für Anlagen bis 30 kWp genügt eine Anmeldung über das Webportal des Betreibers und dessen schriftliche Genehmigung. Bei der Inbetriebnahme muss der Netzbetreiber nicht mehr vor Ort sein.
Das ändert sich bei der Vergütung
Für alle Anlagen, die zwischen dem 30. Juli 2022 und dem 31. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden oder werden, gelten höhere Vergütungssätze – für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Jahre. Die Sätze gelten unter den im EEG 2023 genannten Voraussetzungen jetzt genauso für PV-Anlagen bis maximal 20 kW Leistung, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern beispielsweise im Garten aufgebaut werden. Dafür muss unter anderem der Nachweis erbracht werden, dass sich das Hausdach nicht für eine Solar-Installation eignet.
Neu sind die beiden unterschiedlichen Tarifmodelle:
- Modell Eigenverbrauch: Wer nur überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeist, bekommt 8,2 Cent je kWh. Das ist ein Viertel mehr als bisher und gilt für Anlagen bis 10 kWp. Ist die Anlage größer, erhält der darüber liegende Anlagenteil 7,1 Cent pro kWh.
- Modell Volleinspeisung: Wer seinen Strom komplett einspeist, erhält für die ersten 10 kWp sogar 13 Cent je kWh und für den Teil darüber 10,9 Cent. Weil Volleinspeiser nichts bei der eigenen Stromrechnung sparen, sollten sie die aktuellen Strompreise immer im Blick behalten und von Jahr zu Jahr entscheiden, welches Modell sich für sie lohnt. Das rät die Zeitschrift Finanztest in ihrer Ausgabe 11/2022. Auch wenn sich der Eigenverbrauch beispielsweise durch die Anschaffung eines E-Autos oder einer Wärmepumpe erhöht, kann ein Tarifwechsel sinnvoll sein. Eine Entscheidungshilfe gibt der Photovoltaikanlagen-Rechner der Stiftung Warentest.
Für die Vergütungssätze fehlt formal ab 1.1.2023 noch die Freigabe der EU-Kommission. Die Verbraucherzentrale2 geht zwar davon aus, dass sie erteilt wird, kann aber noch nicht abschätzen, wann das sein wird.
Wer dann von der höheren Einspeisevergütung profitieren möchte, muss das seinem Netzbetreiber im Jahr vor Inbetriebnahme mitteilen. In den darauffolgenden Jahren muss die Mitteilung dann bis zum 1. Dezember vorliegen.
Außerdem wird die bisherige monatliche Degression vorerst ausgesetzt, sodass die neuen Vergütungssätze für 18 Monate festgeschrieben sind. Erst zum 1. Februar 2024 und dann halbjährlich wird die Einspeisevergütung für Neuanlagen um jeweils ein Prozent reduziert. Diese schrittweise Verringerung der Einspeisevergütung dient dazu, die Förderung erneuerbarer Energien an den jeweiligen Bedarf anzupassen. Sie berücksichtigt unter anderem die tendenziell sinkenden Kosten für Solaranlagen.
Das ändert sich bei den Ertragssteuern
Wer PV-Strom ins Netz einspeist, muss diese Einnahmen nicht mehr als Einkommen versteuern. Für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien gilt hier wieder die 30-kW-Grenze. Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien gelten 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit.
Diese Regelung betrifft auch Bestandsanlagen und kann rückwirkend für alle PV-Einnahmen nach dem 31. Dezember 2021 geltend gemacht werden.
Noch etwas ändert sich mit dem Inkrafttreten des neuen Jahressteuergesetzes: Lohnsteuerhilfevereine dürfen jetzt auch Arbeitnehmer beraten, die Solarstrom erzeugen. Das war bisher ausgeschlossen.
Kleiner Wermutstropfen: Für die Erträge aus PV-Strom wird weiterhin Umsatzsteuer fällig. Deshalb müssen sich Einspeisende als Unternehmer beim Finanzamt anmelden.
Das ändert sich bei der Leistungsbegrenzung
Um einer möglichen Überbelastung des Stromnetzes vorzubeugen, waren PV-Anlagenbetreiber bislang dazu verpflichtet, die Einspeiseleistung ihrer Anlage bis 25 kW entweder auf 70 Prozent ihrer Nennleistung zu drosseln oder sie mit einer teuren Steuerungseinrichtung auszustatten.
Für Neuanlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb gegangen sind, ist diese Regelung bereits vorzeitig aufgehoben worden. Ab dem 1. Januar 2023 gilt die 70-Prozent-Regelung auch bei Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung nicht mehr.