Aktuelles | 10.2022
Geänderte Musterbauordnung - Abstände zu Brandwänden werden reduziert
Die Bauministerkonferenz hat Ende September die Musterbauordnung (MBO) geändert. Der Mindestabstand, der bei der Montage einer PV-Anlage von der Brandwand eingehalten werden muss, wurde in der MBO reduziert - einheitlich für Glas-Glas- und auch für Glas-Folien-Module. Der Bundesverband Solarwirtschaft hatte seit langer Zeit für eine Reduzierung der Brandabstände gegenüber der Bundes- und Landepolitik geworben (wir berichteten) und zeigte sich erfreut über diesen weiteren Etappensieg beim Abbau unverhältnismäßiger Marktbarrieren. Bei der MBO handelt es sich um eine bundesweite Vorlage, die aber von den Bundesländern jeweils noch in Landesrecht umgesetzt werden muss, um dort eine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dabei dürfen die Bundesländer auch von der MBO abweichen.
Die bisherige Regelung in Paragraf 32 Absatz 5 MBO hat bei Solaranlagen aus "brennbaren Baustoffen" einen Mindestabstand von 1,25 m zu Brandwänden oder Wänden anstelle von Brandwänden vorgesehen. Der Entwurf einer geänderten MBO von Anfang des Jahres sah bereits eine Verbesserung nach dem Vorbild der Regelung von Nordrhein-Westfalen vor. Danach hätten Solarmodule, deren Außenseiten nicht brennbar sind - also gerahmte Glas-Glas-Module - bis auf 50 cm an die Brandwand gebaut werden dürfen. Der BSW hatte u.a. dazu eine ausführliche Stellungnahme eingereicht, um weitere Nachbesserungen zu erzielen.
Die nun beschlossene MBO geht weiter und erlaubt im Falle ihrer Umsetzung in den einzelnen Bundesländern die Unterbringung einer größeren PV-Leistung u.a. auf Reihenhäusern:
- Bei Brandwänden oder Wänden anstelle von Brandwänden, die nur bis unter die Dachhaut geführt werden, können Solaranlagen (auch aus brennbaren Baustoffen) mit bis zu 0,3 m Höhe über der Dachhaut mit einem Mindestabstand von 0,50 m errichtet werden.
- Bei Brandwänden oder Wänden anstelle von Brandwänden, die über das Dach hinausragen, können Solaranlagen ohne Abstand gebaut werden, wenn sie diese nicht überragen.
Allerdings geht noch mehr. Baden-Württemberg sieht keinen verpflichtenden Mindestabstand vor. Ziel unserer weiteren BSW-Aktivitäten ist daher nun, die anderen Länder von dieser Regelung aus Baden-Württemberg zu überzeugen.