Die veränderten EEG-Vergütungssätze von PV-Anlagen ab dem 1.4.2012 im Überblick
Nach Änderungen des Vermittlungsausschusses vom 27. Juni 2012. Vorbehaltlich endgültiger Verabschiedung des Gesetzes ! (Entscheidung des Bundesrates spätestens am 6. Juli 2012, Vergütungssätze treten rückwirkend in Kraft2)
Neue Vergütungssätze für Dach- und Freiflächenanlagen ab 1. April 2012:
Die Vergütungssätze vom 01.01.2012 (siehe unten) gelten noch für Dachanlagen, deren Netzanschlussbegehren (gemäß § 5 EEG) vor dem 24. Februar 2012 gestellt wurden und die bis zum 30. Juni 2012 in Betrieb genommen werden. Ebenso für Freiflächenanlagen deren Beschluss über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes vor dem 1.März getroffen wurde und die bis 30. Juni fertiggestellt wird. Für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen gilt dies abweichend bis 30. September (hier gilt dann bei Inbetriebnahme nach dem 30.6.2012 und vor dem 1.10.2012 abweichend ein Vergütungssatz von 15,95 ct/kWh).
Anlagen an oder auf Gebäuden (Dach, Fassade)
Freiflächenanlagen
1 Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der BSW-Solar keine Gewähr. 2 Für weitere Informationen insb. zu den Übergangsfristen siehe: http://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/eeg_anpass_2012_zusammenf.pdf
Neue Vergütungssätze für Dach- und Freiflächenanlagen ab 1. Jan 2013
* Für alle Anlagen, die ab 1.4.2012 in Betrieb genommen werden, gilt die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem neuen „Marktintegrationsmodell“ erst ab 1.1.2014. Ab diesem Zeitpunkt werden Anlagen bis 10 kWp weiterhin für 100% und Anlagen zwischen 40 und 1.000 kWp für maximal 90% der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif erhalten.
** 1 Prozent Basisdegression pro Monat
Anmerkung: Für die Berechnung der Vergütung einzelner Anlagen gilt auch weiterhin, dass die einzelnen aufgeführten Vergütungssätze anteilig für den jeweiligen Leistungswert der Anlage bemessen werden (Mischkalkulation der jeweiligen Vergütungsklassen nach Anlagenleistung).