Aktuelles | 07.2022
EEG 2023 im Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat heute die EEG-Novelle in namentlicher Abstimmung mit den im gestrigen BSW-Extra bereits zusammengefassten zahlreichen relevanten Änderungen für die Solarbranche beschlossen, wie sie zuvor bereits am Dienstagabend durch den federführenden Bundestagsausschuss für Klima und Energie auf den Weg gebracht wurden (wir berichteten).
Der Bundesrat wird vermutlich am morgigen Freitag zu der Gesetzesnovelle beraten. Da es sich lediglich um ein sogenanntes „Einspruchsgesetz“ handelt, sind jedoch keine weiteren Änderungen mehr am Gesetzestext zu erwarten. Der BSW erreichte in letzter Minute noch eine wichtige Klarstellung zur Frage des Inkrafttretens der neuen Vergütungssätze, die andernfalls zu Verunsicherungen im Solarmarkt hätte führen können.
Wir bedanken uns nochmals sehr herzlich für die tatkräftige Unterstützung aus den Reihen der BSW-Mitgliedschaft bei der Analyse und Aufbereitung des Reformbedarfs im Frühjahr und bei der in den letzten Monaten teils kräftezehrenden und unter ungeheurem Zeitdruck stehenden politischen Kommunikation. Über die bereits zahlreich eingegangenen Glückwünsche hat sich das BSW-Team sehr gefreut.
Die Freude über die gute Zusammenarbeit und das positive Feedback ist uns ein Ansporn für die in den kommenden Monaten vor uns liegenden politischen Auseinandersetzungen zum Abbau weiterer Investitionsbarrieren.
Inkrafttreten der EEG-Novelle
Die Mehrheit der Neuregelungen im EEG 2023 soll zum 1.1.2023 in Kraft treten. Einige Regelungen sollen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, welche durch die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger erfolgt. Dies geschieht in der Regel wenige Wochen nach Gesetzesbeschluss. Eine feste Frist gibt es dafür jedoch nicht (vermutlich im Laufe des Sommers). Zudem stehen die Änderungen am EEG noch unter Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU. Falls keine oder nur eine teilweise beihilferechtliche Genehmigung erfolgt, könnten die betroffenen Regelungen ohne Genehmigung nicht oder nur in veränderter Form angewandt werden. Die beihilferechtliche Entscheidung der EU-Kommission wird voraussichtlich erst in einigen Monaten erfolgen.
Selbstverständlich werden wir beide Termine für unsere Mitglieder im Auge behalten.
Neue Vergütungssätze teilweise bereits in 2022 gültig
In letzter Minute konnte der BSW gestern noch eine Klarstellung bzgl. des Geltungszeitraums der neuen Vergütungszahlungen im Gesetzentwurf erreichen. Dieser war im ursprünglichen Entwurf rechtlich unklar.
Die neuen Vergütungssätze für Teil- und Volleinspeiser (wir berichteten) gelten damit bereits größtenteils für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes (vermutlich im Laufe des Sommers, s.o.). Eine Einschränkung besteht jedoch beim Volleinspeiserbonus der in 2022 nur für Anlagen bis 300 kWp in Anspruch genommen werden kann. Zudem kann der (Teileinspeiser-)Vergütungssatz in diesem Jahr nur für Anlagen bis 750 kWp genutzt werden, da die Anhebung der Ausschreibungsgrenze auf 1 MW erst zum 1.1.2023 erfolgt.
Die neuen Vergütungssätze stehen jedoch noch unter Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission (s.o.). Die Auszahlung der neuen Vergütungssätze erfolgt damit auch erst (rückwirkend) und auch nur im Falle des Vorliegens der beihilferechtlichen Genehmigung. Mehr Verbindlichkeit konnte aus EU-rechtlichen Gründen im Sinne der Branche leider nicht erreicht werden.
Weitere Reglungen ab 2022
Eine Reihe weiterer Änderungen treten bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Dazu gehören u.a.:
- Die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien als im „öffentlichen Interesse“ liegend und der „öffentlichen Sicherheit“ dienend.
- Vereinfachungen beim Netzanschluss für Anlagen bis 30 kWp (u.a. Inbetriebnahme i.d.R. ohne Netzmeister)
- Reduzierung der Ausschreibungsmengen des 1. und 2. Segments in der letzten Ausschreibung in 2022
- Terminverschiebung des Gebotstermins des 2. Termins der Innovationsausschreibung auf den 1. Dezember 2022 durch die bereits in diesem Jahr wirksamen Wechsel von einer festen zu einer gleitenden Marktprämie
- Änderung der Anlagenzusammenfassung, so dass parallel eine Teil- und eine Volleinspeiseanlage auf dem gleichen Gebäude installiert werden können
- Anhebung der vergütungsfähigen Strommenge bei Gebäude-PV-Anlagen im Marktprämienmodell zwischen 300 und 750 kWp von 50 auf 80 Prozent (Paragraf 48 Abs. 5)
Auch diese Regelungen stehen teilweise unter beihilferechtlichen Vorbehalt. Details zu den oben genannten Punkten finden Sie in unserem gestrigen Entscheider-Report BSW-Extra. Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Richtigkeit der o.g. Angaben trotz größter Sorgfalt nicht gewährleistet werden kann.